Der Versicherungsfall – wann wird gezahlt? - Berufsunfähigkeitsversicherung

Die Unterscheidung zwischen Arbeits- und Berufsunfähigkeit ist auch beim Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung ein entscheidender Aspekt. Das Schlüsselwort aus dem Versicherungsdeutsch lautet „abstrakte Verweisung“. Wer sich davor schützen will, aus gesundheitlichen Gründen eine unter Umständen deutlich geringer qualifizierte und schlechter bezahlte Arbeit aufnehmen zu müssen, sollte unbedingt auf diese Versicherungsklausel achten.

Mit dem „Verzicht auf abstrakte Verweisung“ erklärt sich die Versicherung bereit, auch dann zu zahlen, wenn theoretisch eine andere Tätigkeit als der bisherige Beruf ausgeübt werden könnte – und zwar unabhängig davon, ob eine solche Arbeit überhaupt gefunden wird. Bei der „konkreten Verweisung“ hingegen werden die Zahlungen erst dann eingestellt, wenn tatsächliche eine andere Berufstätigkeit zum Bestreiten des Lebensunterhaltes aufgenommen wurde.

Ein weiterer wesentlicher Gesichtspunkt ist, ab welchem Grad der Berufsunfähigkeit der volle Rentenbetrag ausgezahlt wird. Manche Versicherungen bieten die Auszahlung der vollen Leistung bereits ab einer Berufsunfähigkeit von 50 %. Bei einem geringeren Grad der Berufsunfähigkeit entfällt die Rente entweder ganz, oder sie wird gestaffelt ausgezahlt.

Außerdem unterscheiden sich die Vertragsbedingungen hinsichtlich der Dauer der prognostizierten Berufsunfähigkeit: Während manche Versicherungen bereits bei einer angenommenen Berufsunfähigkeit von sechs Monaten in Leistung treten, tun andere dies erst, wenn der Arzt von einer Dauer von drei Jahren ausgeht. Desweiteren können Leistungen auch rückwirkend für einen festgelegten Zeitraum erstattet werden. Dies ist zum Beispiel von Bedeutung, wenn die Berufsunfähigkeit zu Beginn des Krankheitsfalles noch nicht absehbar war oder aber erst verspätet gemeldet wird.